Die DSGVO trat vor gut 2 Monaten in Kraft, doch was hat sich dadurch für Web Push Nutzer verändert?
Haftungsausschluss: Dieser Artikel soll keine Rechtsberatung ersetzen. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Bei Fragen oder Bedenken, sollte unbedingt ein geeigneter Rechtsanwalt konsultiert werden.
ADV
Zunächst ist in den meisten Fällen ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag notwendig, da der Web Push Anbieter Daten Ihrer Nutzer (Browser-ID, Sprache, Land etc.) weiterverarbeiten wird. CleverPush stellt allen Kunden als einfache Lösung einen digital akzeptierbaren ADV zur Verfügung. Dieser kann anschließend als PDF Datei heruntergeladen werden.
Hinweis beim Opt-In
Dieser Schritt wird oft vergessen, ist aber sehr wichtig. Sie sollten Ihre Nutzer bei der Eintragung darüber informieren, welche Art von Push Benachrichtigungen sie erwartet. Das heißt konkret, dass ein News Portal bei der Opt-In Meldung bspw. darüber informiert, dass der Nutzer mit Eilmeldungen, Sport und Politik Nachrichten des Portals zu rechnen hat.
Auch hier bietet CleverPush bei den Kanal Einstellungen einen komfortablen Muster-Text bereit, für welchen allerdings keine rechtliche Korrektheit übernommen wird.
Außerdem sollte Ihre Datenschutzerklärung bei der Opt-In Meldung verlinkt werden. Eine Verlinkungen kann ganz einfach in den Opt-In Einstellungen bei CleverPush vorangekommen werden.
Hinweis in Datenschutzerklärung
Sie sollten Ihre Nutzer in der Datenschutzerklärung über den Einsatz eines Web Push Anbieters informieren. CleverPush bietet auf der DSGVO Seite ein Snippet an, welches einfach kopiert werden kann.
Diese 3 Punkte erachten wir als die wichtigsten, natürlich sind noch viele andere Dinge zu beachten.